§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge über Vertriebs-, Vermittlungs- und Leadgenerierungsleistungen zwischen AV Alan Vertrieb, Inhaber Yasin Alan, Eichendorffstraße 9, 47226 Duisburg (nachfolgend „AV“) und dem Auftraggeber.
(2) Die Leistungen von AV richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB erfolgt nicht.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, AV stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn AV in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien (insbesondere der Einzelvertrag, das Angebot oder die Auftragsbestätigung) haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungen
(1) AV erbringt Dienstleistungen im Direktvertrieb, insbesondere die persönliche Ansprache von Endkunden im Door-to-Door-Vertrieb, die Erfassung und Qualifizierung von Interessenten (nachfolgend „Leads“) für Photovoltaikanlagen, Stromspeicher und Wärmepumpen sowie deren Übergabe an den Auftraggeber.
(2) Art, Umfang, Gebiet, Zeitraum, Qualitätskriterien der Leads und die Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag bzw. der Auftragsbestätigung. Diese AGB gelten ergänzend.
(3) AV schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Vertriebstätigkeit als Dienstleistung. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg — insbesondere eine bestimmte Anzahl von Leads, Terminen oder Vertragsabschlüssen — wird nur geschuldet, soweit dies im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist.
(4) AV ist nicht bevollmächtigt, im Namen des Auftraggebers Verträge mit Endkunden abzuschließen, Zahlungen entgegenzunehmen oder rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, sofern dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Darstellungen auf der Website von AV sowie sonstige Angaben in Werbematerialien sind unverbindlich und stellen kein Angebot im Rechtssinne dar.
(2) Der Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebots von AV durch den Auftraggeber oder durch eine Auftragsbestätigung von AV in Textform zustande. Angebote von AV sind, sofern nicht anders angegeben, 14 Tage ab Zugang gültig.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt AV rechtzeitig, vollständig und kostenfrei alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, insbesondere aktuelle Produkt-, Preis- und Konditionsinformationen, Vertragsunterlagen für Endkunden sowie Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis.
(2) Der Auftraggeber verantwortet die inhaltliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit der von ihm bereitgestellten Angaben und Werbeaussagen, insbesondere deren Vereinbarkeit mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und den Vorgaben des Verbraucherrechts einschließlich der Widerrufsbelehrung.
(3) Der Auftraggeber bearbeitet übergebene Leads unverzüglich, in der Regel innerhalb von zwei Werktagen, und dokumentiert den Status nachvollziehbar. Eine verzögerte Bearbeitung geht nicht zu Lasten von AV.
(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Mehraufwand, der AV hierdurch entsteht, wird nach dem vereinbarten Stundensatz, hilfsweise nach der üblichen Vergütung, gesondert berechnet.
§ 5 Leistungserbringung, Einsatz von Vertriebspartnern
(1) AV erbringt die Leistungen in eigener Verantwortung, weisungsfrei und in freier Bestimmung von Zeit und Arbeitsort. Ein Arbeitsverhältnis wird durch diesen Vertrag nicht begründet.
(2) AV ist berechtigt, zur Erfüllung der Leistungen eigene Mitarbeiter sowie selbstständige Vertriebspartner und Subunternehmer einzusetzen. AV bleibt in diesem Fall alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers und steht für die ordnungsgemäße Auswahl und Einweisung der eingesetzten Personen ein.
(3) AV stellt sicher, dass eingesetzte Personen die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben einhalten, insbesondere die Vorschriften des UWG zur Ansprache von Verbrauchern, die Bestimmungen des Datenschutzrechts sowie die Regelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und des Mindestlohngesetzes.
§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach der im Einzelvertrag getroffenen Vereinbarung. Sie kann als Festvergütung, als Vergütung je qualifiziertem Lead, als erfolgsabhängige Provision je zustande gekommenem Endkundenvertrag oder als Kombination dieser Modelle vereinbart werden.
(2) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Rechnungen können in elektronischer Form übermittelt werden.
(4) Bei Zahlungsverzug ist AV berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5) Bei erfolgsabhängiger Vergütung ist der Auftraggeber verpflichtet, AV monatlich eine nachvollziehbare Abrechnung über die aus vermittelten Leads zustande gekommenen Verträge zu übermitteln. AV kann einmal jährlich Auskunft und Einsicht in die zugrunde liegenden Unterlagen verlangen, soweit dies zur Überprüfung der Abrechnung erforderlich ist.
(6) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 7 Lead-Qualität und Reklamation
(1) Ein Lead gilt als qualifiziert, wenn er die im Einzelvertrag vereinbarten Kriterien erfüllt. Fehlen solche Vereinbarungen, gilt ein Lead als qualifiziert, wenn er vollständige und zutreffende Kontaktdaten eines ansprechbaren Interessenten sowie dessen erklärtes Interesse an einem Angebot des Auftraggebers enthält.
(2) Beanstandungen der Lead-Qualität sind AV innerhalb von fünf Werktagen nach Übergabe des Leads in Textform unter Angabe des konkreten Grundes mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Lead als vertragsgemäß und vergütungspflichtig.
(3) Berechtigt beanstandete Leads werden nicht vergütet oder nach Wahl von AV durch einen gleichwertigen Lead ersetzt. Ein Schadensersatzanspruch entsteht hierdurch nicht.
(4) Dass ein Interessent kein Angebot annimmt, seine Meinung ändert oder einen geschlossenen Vertrag widerruft, begründet für sich genommen keinen Mangel des Leads. Vereinbarte Storno- oder Rückbelastungsregelungen bleiben unberührt.
§ 8 Datenschutz
(1) Beide Parteien verpflichten sich, die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO und das BDSG, einzuhalten.
(2) Soweit AV im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
(3) Mit der Übergabe eines Leads wird der Auftraggeber hinsichtlich der weiteren Verarbeitung der Endkundendaten eigenständig Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Er ist verpflichtet, die betroffenen Personen nach Art. 13 und 14 DSGVO zu informieren und die Daten ausschließlich für den vereinbarten Zweck zu verwenden.
(4) AV stellt sicher, dass die Erhebung der Endkundendaten auf einer wirksamen Rechtsgrundlage erfolgt und dokumentiert die erteilten Einwilligungen, soweit solche erforderlich sind.
§ 9 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei — insbesondere Konditionen, Kalkulationen, Kundendaten und Know-how — geheim zu halten und nicht für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden.
(2) Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
(3) Diese Verpflichtung gilt für die Dauer von drei Jahren über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus fort. Gesetzliche Schutzrechte, insbesondere nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG), bleiben unberührt.
(4) AV ist berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung des Namens und Verwendung des Firmenlogos als Referenz zu benennen, sofern der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht.
§ 10 Abwerbeverbot
Die Parteien verpflichten sich, während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach deren Ende keine Mitarbeiter oder Vertriebspartner der jeweils anderen Partei, die unmittelbar mit der Durchführung dieses Vertrags befasst waren, gezielt abzuwerben. Allgemeine, nicht auf diesen Personenkreis ausgerichtete Stellenausschreibungen und Bewerbungen aus eigenem Antrieb bleiben zulässig.
§ 11 Laufzeit und Kündigung
(1) Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Einzelvertrag. Ist keine Laufzeit vereinbart, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für AV insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen von mehr als 30 Tagen in Verzug ist oder wiederholt gegen wesentliche Mitwirkungspflichten verstößt.
(3) Kündigungen bedürfen der Textform.
(4) Bereits erbrachte Leistungen sind bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu vergüten. Ansprüche auf erfolgsabhängige Vergütung für Leads, die vor Vertragsende übergeben wurden und danach zu einem Vertragsabschluss führen, bleiben bestehen.
§ 12 Haftung
(1) AV haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht — also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf — ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von AV für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von AV.
(5) AV haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg der Vertriebstätigkeit, für die Bonität vermittelter Interessenten oder für die Durchführung der zwischen dem Auftraggeber und dem Endkunden geschlossenen Verträge.
§ 13 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die AV die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen — etwa Naturkatastrophen, Epidemien, behördliche Anordnungen, Streiks oder großflächige Ausfälle von Telekommunikations- oder Stromnetzen — befreien AV für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht. Die Parteien informieren sich unverzüglich und passen den Vertrag nach Treu und Glauben an. Dauert die Störung länger als zwei Monate an, kann jede Partei den Vertrag kündigen.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Duisburg, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. AV ist darüber hinaus berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
(4) Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von AV in Textform auf Dritte übertragen.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
